Vertragsärzte in Deutschland benötigen einen Praxisstempel (Vertragsarztstempel). Laut dem Bundesmantelvertrag für Ärzte (BMV-Ä) gilt für Vertragsärzte die Pflicht, Vertragsarztstempel zu verwenden. Insbesondere dann wenn es um Vordrucke oder Bescheinigungen geht. Folgende Angaben muss der Praxisstempel bzw. dessen Abdruck enthalten. Die jeweilige Betriebsstättennummer muss am Stempel angegeben sein. Vor- und Zuname (ausgeschrieben) aller Mitglieder der Praxis. Die Titel der jeweiligen Mitarbeiter müssen ebenfalls am Stempel angeführt werden. Die Berufsbezeichnung (Facharztbezeichnung) muss ebenfalls am Stempelabdruck enthalten sein. Die Praxisanschrift sowie der Telefonnummer zur Kontaktaufnahme.
Es besteht natürlich auch die Möglichkeit einige freiwillige Angaben mit auf den Stempel zu nehmen. Beispielsweise eine Schwerpunktbezeichnung für die Zulassung bzw. Ermächtigung. Die Faxnummer, E-Mail-Adresse oder Homepage der Praxis dürfen natürlich ebenso am Stempel sein. Er darf allerdings keine angestellten Ärzte enthalten, außer es handelt sich dabei um persönlich ermächtigte Ärzte. Allerdings müssen laut der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) alle Angaben zum verordnenden Arzt zwingend angegeben werden. Diese müssen somit anschließend per Hand ergänzt oder mit einem extra Namensstempel bedruckt werden. Dieser Stempel muss Vor- und Zunamen einschließlich des Titels und der Berufsbezeichnung enthalten. Zu beachten ist allerdings, dass dieser zusätzliche Stempel nicht von der KVBW zur Verfügung gestellt wird, sondern vom jeweiligen Arzt selbst zu tragen ist.